Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bienenseuchengesetz, Fassung vom 29.03.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 25. Mai 1988 über die Bekämpfung ansteckender Krankheiten der Bienen (Bienenseuchengesetz)
StF: BGBl. Nr. 290/1988 (NR: GP XVII RV 490 AB 588 S. 63. BR: AB 3481 S. 502.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 949 AB 1103 S. 112. BR: AB 5661 S. 639.)

[CELEX-Nr.: 296L0043, 390L0425, 392L0065, 372L0462, 390L0675, 391L0496, 390L0426, 390L0040, 392L0066, 392L0102, 385L0511, 391L0067, 393L0053, 391L0068, 380L0217, 390L0667, 389L0662, 372L0462, 390L0675, 396L0023]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 947 AB 964 S. 113. BR: AB 7324 S. 723.)

[CELEX-Nr.: 31996L0022, 32003L0074]

§ 1

Text

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz ist auf die Abwehr und Tilgung von im Inland auftretenden ansteckenden Krankheiten bei Bienen anzuwenden.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

  1. Ziffer eins
    „Bienenvolk“ die Gesamtheit der in einer Bienenwohnung (Beute) lebenden Bienen mit ihrer Brut und ihren Waben;
  2. Ziffer 2
    „Bienenstand“ die Gesamtheit aller einzelnen oder in Gruppen gehaltenen Bienenvölker an einem bestimmten Standort;
  3. Ziffer 3
    „Besitzer“, wer über ein betroffenes Bienenvolk verfügungsberechtigt ist;
  4. Ziffer 4
    „seuchenartiges Auftreten“ das drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30 vH der Völker eines Bienenstandes;
  5. Ziffer 5
    „Behörde“ die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsAnzuzeigen ist:
    1. Ziffer eins
      jede der folgenden Krankheiten:
      1. Litera a
        Bösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut),
      2. Litera b
        Befall mit dem Kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida),
      3. Litera c
        Befall mit der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.),
      4. Litera d
        Varroose bei seuchenhaftem Auftreten;
    2. Ziffer 2
      jeder Verdacht auf derartige Krankheiten;
    3. Ziffer 3
      jedes drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30 vH der Völker eines Bienenstandes.
  2. Absatz 2Die Anzeige ist unverzüglich bei der Behörde zu erstatten. Die Anzeige kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder fernschriftlich erfolgen.
  3. Absatz 3Zur Anzeige verpflichtet sind:
    1. Ziffer eins
      der Besitzer des betroffenen Bienenvolkes;
    2. Ziffer 2
      jede Person, die mit der Betreuung des Bienenvolkes befaßt ist;
    3. Ziffer 3
      der zugezogene Tierarzt oder Sachverständige;
    4. Ziffer 4
      alle Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung befähigt sind, die Bienenkrankheiten zu erkennen, und vom Verdacht Kenntnis erlangt haben.

§ 3a

Text

Paragraph 3 a,
  1. Absatz einsBei Auftreten von Bösartiger Faulbrut (Amerikanischer Faulbrut) der Honigbienen hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone mit einem Radius von 3 km festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des Paragraph 4, gelten. Ergibt sich die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Behörden, so haben diese einvernehmlich vorzugehen. Diese Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.
  2. Absatz 2In der Zone gemäß Absatz eins, gelten folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Bienenvölker dürfen aus der Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Behörde in die Zone eingebracht werden.
    2. Ziffer 2
      Alle Besitzer haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Behörde zu melden.
  3. Absatz 3Die nach Absatz eins, erlassene Verordnung ist im Falle des Erlöschens der Seuche nach Abschluß der Schlußrevision gemäß Paragraph 9 und Beendigung aller sonstigen, erforderlichen Kontrollen aufzuheben.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsBei Verdacht auf das Bestehen einer der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Krankheiten dürfen Bienenvölker nicht von ihrem Standort verbracht werden.
  2. Absatz 2Der Besitzer ist verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3Der Besitzer hat die von der Behörde angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Kommt er einer solchen behördlichen Anordnung nicht nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Kosten des Besitzers selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Behörde hat auf Grund der Anzeige den Amtstierarzt mit der Erhebung und der Einleitung veterinärpolizeilicher Maßnahmen zu beauftragen. Zur Unterstützung des Amtstierarztes können Sachverständige der Bienenzucht herangezogen werden. Solche Sachverständige sind von jeder Behörde für ihren Amtsbereich in der notwendigen Anzahl nach Anhören der Landwirtschaftskammer zu bestellen.
  2. Absatz 2Die Sachverständigen sind von der Behörde auf die gewissenhafte und unbeeinflußte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben und auf die Pflicht zur Verschwiegenheit über die ihnen anläßlich ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Tatsachen anzugeloben. Sie sind mit einem amtlichen Ausweis zu versehen. Nötigenfalls sind sie zur Durchführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben berechtigt, die Hilfe von Organen der öffentlichen Aufsicht in Anspruch zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Behörde kann beim Vorliegen des Verdachtes auf eine der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Krankheiten die Sachverständigen unter Leitung und nach den Weisungen des Amtstierarztes zu einer Revision der in dem Gebiet befindlichen Bienenstände heranziehen. Die Sachverständigen sind in diesem Fall berechtigt, aus den Bienenvölkern Untersuchungsmaterial zu entnehmen.
  4. Absatz 4Kann an Ort und Stelle die Krankheit nicht festgestellt werden, so ist das Untersuchungsmaterial an eine der folgenden Untersuchungsstellen einzusenden:
    1. Ziffer eins
      Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES), Institut für Bienenkunde, oder
    2. Ziffer 2
      Universität für Veterinärmedizin, Klinik für Geflügel, Ziervögel, Reptilien und Fische.
  5. Absatz 5Von der Feststellung einer der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Krankheiten sind der örtlich in Betracht kommende Verband der Bienenzüchter und die Landwirtschaftskammer von der Behörde zu verständigen.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie von einer in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Krankheiten befallenen Bienenstände und bis zur Behebung des Verdachtes auch die einer solchen Krankheit verdächtigen Bienenstände sind durch die Behörde mit Bescheid zu sperren. Von dem gesperrten Standort dürfen Bienenvölker, Schwärme und Königinnen nicht weggebracht werden. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung für nachweislich gesunde Bienenvölker Ausnahmen von diesem Verbringungsverbot festlegen, sofern dies in Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der EU steht.
  2. Absatz 2Bei den ansteckenden Brutkrankheiten dürfen auch die gebrauchten Bienenwohnungen, Imkergeräte, der gesamte Wabenbau sowie die Bienenprodukte (Wachs, Honig) aus dem gesperrten Standort nicht entfernt werden. Sie sind so zu verwahren, daß sie fremden Flugbienen nicht zugänglich sind. Ungebrauchte Bienenwohnungen sind verschlossen zu halten.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsNach Feststellung einer der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Krankheiten hat die Behörde nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft geeignete Heil- und Desinfektionsmaßnahmen durch Bescheid anzuordnen, wobei unter besonderer Bedachtnahme auf die Biologie der Honigbiene, je nach Seuchenlage und der Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche, biologische Bekämpfungsmethoden zu berücksichtigen sind.
  2. Absatz 2Erweist sich nach Feststellung der Behörde die Krankheit als unheilbar, so hat die Behörde die Tötung und schadlose Beseitigung der als unheilbar beurteilten Völker mit Bescheid anzuordnen. Bei den Brutkrankheiten ist überdies die schadlose Beseitigung der Waben anzuordnen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Die Behörde hat den Amtstierarzt und den Sachverständigen zur Nachschau in den befallenen Standort zu entsenden.

§ 9

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsWenn innerhalb von zwei Monaten nach Durchführung der angeordneten Heil- und Desinfektionsverfahren weitere Erkrankungen nicht vorgekommen sind, so hat die Schlußrevision zu erfolgen. Hiebei ist der befallene Bienenstand auf seinen seuchenfreien Zustand zu untersuchen. Mit der Schlußrevision ist der Amtstierarzt von der Behörde zu beauftragen, zu seiner Unterstützung können Sachverständige herangezogen werden.
  2. Absatz 2Wird bei der Schlußrevision der Bienenstand als seuchenfrei festgestellt, so sind die Sperrmaßnahmen aufzuheben. Die Seuche ist als erloschen zu erklären.
  3. Absatz 3Wenn die Schlußrevision in die Zeit nach Einwinterung der Bienenvölker fiele, so hat sie erst im nächsten Frühjahr nach Beginn des Brutgeschäftes zu erfolgen.
  4. Absatz 4Nach Durchführung der angeordneten Heil- und Desinfektionsverfahren kann die Behörde die Sperre zum Zwecke der Wanderung innerhalb einer Frist von zwei Monaten aufheben. Die Schlußrevision hat in diesem Fall nach Beendigung der Wanderung zu erfolgen.
  5. Absatz 5Vom Erlöschen der Seuche hat die Behörde jene Stellen zu verständigen, denen sie den Ausbruch mitgeteilt hat.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Der Bund hat die Kosten der Untersuchung in den im Paragraph 5, Absatz 4, genannten Untersuchungsanstalten zu tragen.

§ 11

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat für den Fall des Auftretens von anderen als den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten, ansteckenden Krankheiten der Bienen durch Verordnung festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweilige Erkrankung anzuwenden sind, wenn und soweit dies zur Verhinderung oder Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten der Bienen erforderlich ist. Hiebei ist auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) und den jeweiligen Stand der Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat, wenn und soweit dies zur Verhinderung oder Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten der Bienen erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der EU und auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung festzusetzen, auf welche anderen ansteckenden Krankheiten der Bienen als Bösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) der Honigbienen, die Bestimmungen des Paragraph 3 a, anzuwenden sind.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung hinsichtlich der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b und c genannten Krankheiten veterinärpolizeilich notwendige Maßnahmen zur Verhinderung der Verschleppung festlegen. Insbesondere können Bestimmungen über die Verbringung von Bienen, Bienenprodukten oder sonstigen Produkten und Waren, die Träger der genannten Krankheiten sein können, bzw. deren Verwahrung festgelegt werden. Hiebei ist nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse sowie in Übereinstimmung mit einschlägigen Vorschriften der EU vorzugehen.

§ 12

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      die Anzeige gemäß Paragraph 3, nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
    2. Ziffer 2
      Bienenvölker aus einer Zone gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, ausbringt oder
    3. Ziffer 3
      Bienenvölker in eine Zone gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, ohne behördliche Bewilligung einbringt oder
    4. Ziffer 4
      die Meldung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 2, nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 4, Absatz 2, den von der Behörde entsendeten Organen oder Sachverständigen den Zutritt zum Bienenstand verwehrt oder
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 6, Bienenvölker oder Gegenstände aus dem Standort wegbringt oder
    7. Ziffer 7
      gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 11, Absatz eins, erlassenen Verordnung verstößt oder
    8. Ziffer 8
      gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 11, Absatz 2, erlassenen Verordnung verstößt oder
    9. Ziffer 9
      gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 11, Absatz 3, erlassenen Verordnung verstößt,
    begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Geldstrafen fließen dem Bund zu.

§ 13

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz eins aParagraph 12, Absatz eins, tritt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. Absatz eins bParagraph eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 3 a, Absatz eins,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 3 bis 5, Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 11,, Paragraph 13 a und Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2005, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  4. Absatz 2Die Verordnung betreffend die Abwehr und Tilgung der ansteckenden Krankheiten der Bienen, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1937,, ist aufgehoben.

§ 13a

Text

Paragraph 13 a,

Bei in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.